Karpatental

Reise- und Handelsunternehmen Deutschland - Transkarpatien

Wichtig: ARB’s

Unsere Allgemeinen Reisebedingungen

Stand: Januar 2009

1 Abschluss des Reisevertrags

1.1 Mit der schriftlichen, mündlichen, fernmündlichen oder elektronischen Anmeldung bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter basierend auf der die Reiseleistung bestimmenden Reiseauslobung den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für 14 Tage an. Der Reisevertrag kommt nach Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung / Rechnung des Reiseveranstalters beim Anmelder zustande.

1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor und der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig – etwa durch Leistung einer Zahlung auf den Reisepreis oder durch Reiseantritt – erklärt.

2 Bezahlung des Reisepreises

Mit Vertragsschluss (Buchungsbestätigung) wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Mahnung und Fristsetzung, bzw. der gesamte Reisepreis nach Mahnung und Fristsetzung nicht vollständig bezahlt wird, ist Karpatental berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der unter Nr. 4 genannten Rücktrittsgebühren zu verlangen.

3 Leistungs-, Preisänderung / Umbuchung

Änderungen der Reise auf Wunsch des Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn werden nur nach Möglichkeit berücksichtigt.

Bei Umbuchungen ist Karpatental in jedem Fall berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von € 15,- pro Reisendem zu erheben. Änderungen ab 30 Tagen vor Reisebeginn gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung.

Wird ein Flug oder eine Fahrt auf Veranlassung von Karpatental von oder zu einem anderen als dem bestätigten Flughafen oder Zielort durchgeführt, übernimmt Karpatental die Kosten der Ersatzbeförderung jedenfalls in Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse zum ursprünglichen Zielort bzw. Flughafen.

Der Reiseveranstalter ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu ändern, soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte, durch den Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde und die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hiervon umfasst sind insbesondere zumutbare Änderungen von Flugleistungen. Karpatental kann die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöht werden: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann vom Reisenden der Erhöhungsbetrag verlangt werden b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann von dem Reisenden verlangt werden. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, kann Karpatental den Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisespreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Karpatental verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände bei Vertragsschluss noch nicht eingetreten und nicht vorhersehbar waren. Karpatental informiert den Reiseteilnehmer umgehend.

Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Abreise sind unwirksam.

Der Reisende kann bei Preiserhöhungen von mehr als 5% kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder kostenfrei umbuchen, wenn eine gleichwertige Reise angeboten werden kann.

Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an Karpatental durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen.

Das Bearbeitungsentgelt beträgt € 15,- pro Person. Für Änderungen, die nach bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen vorgenommen werden, ist Karpatental berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen, mindestens jedoch € 25,- pro Person.

In sämtlichen Fällen der Umbuchung sowie von Leistungs- und Preisänderungen bleibt dem Reisekunden der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.

4 Rücktritt des Reisenden

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn unter Angabe der Vorgangsnummer von der Reise zurücktreten. Karpatental empfiehlt Schriftform. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dieser Ersatzanspruch wird pauschaliert:

- bis 30 Tage vor Reisebeginn = Buchungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Gesamtpreises, mindestens € 25,- pro Person
- 29. - 21. Tag vor Reisebeginn = 20% des Gesamtpreises, mindestens € 25,- pro Person
- 20. - 15. Tag vor Reisebeginn = 30% des Gesamtpreises
- 14. - 7. Tag vor Reisebeginn = 50% des Gesamtpreises
- 6. - 2. Tag vor Reisebeginn = 80% des Gesamtpreises
- 1 Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 90% des Gesamtpreises.
- Bei Gruppenreisen ab 7 Personen, die Karpatental im Auftrag des Kunden außerhalb der regulären Reistermine durchführt, fällt bereits bis 30 Tage vor Reisebeginn bei Stornierung eine Gebühr in Höhe von 20% des Gesamtpreises an. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, Karpatental nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.

5 Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Kriege oder Streik) kann der Reisevertrag von beiden Vertragsteilen vor oder während der Reise gekündigt werden. Bei erbrachten Teilleistungen kann der Reisepreis anteilig verlangt werden. Einfache Wetterlagen, die Reiseänderungen bedingen (starker Nebel bei Flugreise), gelten als allgemeines Lebensrisiko und berechtigen nicht zum Rükktritt wegen höherer Gewalt. Es gilt § 651 j BGB.

6 Gewährleistung

1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Karpatental kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Karpatental kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung (Alternativ- unterkunft gleicher Kategorie, o.ä.) erbringt.
2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Karpatental innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigen, Karpatental erkennbaren Gründen nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Karpatental verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet Karpatental den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den Karpatental nicht zu vertreten hat.

7 Beschränkung der Haftung

1. Die vertragliche Haftung von Karpatental für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Karpatental für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Für alle gegen Karpatental gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
3. Karpatental haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht, soweit Karpatental seine Auswahl und Überwachungspflichten hinsichtlich der Fremdleistungserbringer verletzt. Karpatental tritt in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Fremdleistungserbringer an den Reisenden ab.
4. Ein Schadensersatzanspruch gegen Karpatental ist in soweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
5. Kommt Karpatental die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montreal Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Karpatental in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet Krapatental nach den für diese geltenden Bestimmungen.
6. Kommt Karpatental bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

8 Mitwirkungspflicht

1. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und / oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche und Forderungen anzuerkennen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel bei der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Der Reisende ist bei Flugreisen verpflichtet, sich mindestens 2 Stunden vor geplantem Abflug am Flughafenschalter zum Check-In einzufinden. Im Falle der verspäteten Ankunft am Flughafenschalter muss der Flugreisende Mehrkosten durch Umbuchung in Kauf nehmen, wenn der Eincheckvorgang bereits abgeschlossen ist. Eine Pflicht zur Mitnahme besteht dann nicht mehr.
2. Reisedokumente
Sollten die Reisedokumente (Flugtickets, Voucher, o.ä.) dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit Karpatental in Verbindung zu setzen.
3. Bei den mit der Auftragsbestätigung/Rechnung avisierten Reisedaten für die gebuchten Reisetage handelt es sich zunächst um voraussichtliche Angaben. Die exakten Reisezeiten werden mit Übersendung der Reisedokumente (Tickets, Hotelvoucher, etc.) bekannt gegeben. Sollte der Reisende Anschlussbeförderungen buchen, so hat der Reisende diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen wie jenen, dass es bei der Beförderung selbst immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann. Der Reisende hat hierbei ausreichende Zeitabstände für etwaige zeitliche Verschiebungen bei der Beförderung zu berücksichtigen.
4. Bei Flugreisen hat sich der Reisende im Zeitraum von 24h bis 48h vor geplantem Rückflug über die konkreten Flugzeiten bei der örtlichen Reiseleitung zu informieren.

9 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Karpatental geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden auf Abhilfe, Minderung, Kündigung, Schadensersatz nach dem § 651c bis § 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und Karpatental Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Karpatental die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

10 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Karpatental steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unterrichten. Dies gilt nicht für Staatsangehörige anderer Staaten als denen in dem die Reise angeboten wird. Karpatental haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Karpatental die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbefolgung dieser Vorschriften durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt ist.

11 Karpatental behält sich vor

1. bis 28 Tage vor Abreise bei Nichterreichen der ausgewiesenen Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Reisepreis wird umgehend zurückerstattet.
2. Den Reisevertrag zu kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung die Durchführung der Reise nachhaltig stört. Der Reisepreis wird unter Anrechnung von eventuell ersparten Aufwendungen einbehalten, ggf. anfallende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer.

12 Sonstiges

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
2. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen Karpatental zur Anfechtung des Reisevertrages.
3. Weiterführende Leistungsbeschreibungen fremder Medien wie Kataloge, Hotelprospekte, Websites o.ä. verändern den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auch dann nicht, wenn sie über Karpatental zugänglich gemacht werden. Maßgeblich für den vertraglich zugesicherten Leistungsumfang ist neben der Reiseausschreibung ausschließlich die Auftragbestätigung / Rechnung.
4. Diese Bedingungen gelten, insofern keine Sonder- regelungen in einzelnen Reiseverträgen getroffen werden.
5. Die Inanspruchnahme einzelner Teilleistungen aus dem Pauschalangebot (z.B. nur Flug, nur Hotel etc.) ist nicht möglich, außer dies ist speziell ausgewiesen. Sollte der Kunde dies entgegen dieser Bestimmung dennoch tun, wird bei Aktionsreisen der volle Reisepreis fällig. f. Gerichtsstand ist Bremen.
6. Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart. Gerichtsstand für Klagen von Reisekunden gegen Karpatental ist Bremen. Für Klagen gegen Kunden oder Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Personen sind, die ihren Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Bremen vereinbart. Ergibt sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder Bestimmungen von Mitgliedstaaten der EU, welchen der Kunde angehört etwas anderes zugunsten des Kunden, gelten die vorgenannten Bedingungen nicht.

Karpatental
Reise- und Handelsunternehmen
Am Glockenstein 12
28197 Bremen
Tel: 0421 - 52259257
info@karpatental.de

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